LG Braunschweig - Urteil vom 14.03.1996
4 O 497/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Braunschweig, Urteil vom 14.03.1996 - Aktenzeichen 4 O 497/95

DRsp Nr. 2007/17031

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall für eine Radfahrerin bei Kopfprellung, Rückenprellung, Abschürfungen und Gehirnerschütterung sowie Verlust des Geruchssinns bei einer MdE von 10 % auf Dauer.12 Tage stationäre Behandlung, ambulante Behandlung über weitere drei Monate hinweg.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls am 16.08.1993 gegen 7.39 Uhr auf der E.-Straße/B.-Straße in B. geltend. Der Beklagte zu 1) war Halter und Fahrer des unfallverursachenden Pkw, welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Zu dem Unfall war es gekommen, weil der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw die Vorfahrt der radfahrenden Klägerin missachtet hatte. Ob der Beklagte zu 1) an diesem Morgen durch die tiefstehende Sonne geblendet war, ist zwischen den Parteien streitig. Im Übrigen wird für die Einzelheiten des Unfallhergangs auf die Verkehrsunfallanzeige des Zentralen Verkehrsdienstes nebst Fotos Bezug genommen (Bl. 1 bis 4 der Beiakte; Staatsanwaltschaft Braunschweig 902 Js 50392/93).