LG Bückeburg - Urteil vom 12.04.1996
2 O 338/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/67
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 508/89

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Bückeburg, Urteil vom 12.04.1996 - Aktenzeichen 2 O 338/94

DRsp Nr. 2007/17133

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

300000 DM [150000 EUR] Schmerzensgeld sowie monatliche Schmerzensgeldrente von 500 DM für 25 Jahre alter Mann aus Verkehrsunfall (Mitfahrer im Pkw) wegen Querschnittslähmung (C3 bis C5) sowie eine Blasen- und Mastdarmlähmung, Oberschenkelschaftfraktur sowie ein Strecksehnenabriß in Höhe Basis MC II, Schädel-Hirn-Trauma. Vollständige Lähmung der unteren Extremitäten sowie Lähmung beider Hände und Finger sowie einer Parese der Oberarme mit deutlicher Arthropie der Muskulatur.Aufgrund der Blaseninkontinenz ist eine ständige Urinableitung mittels Dauerkatheter notwendig, die Darmträgheit bedarf zur Entleerung regelmäßig Abführzäpfchen. Aufgrund der hohen Querschnittssymptomathik besteht lebenslanger Rollstuhlzwang. In allen Bereichen des täglichen Lebens, wie Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Blasen- und Darmentleerung ist der Kläger auf fremde Hilfe angewiesen. Lediglich seinen linken Arm kann er mittels einer dort angebrachten Schiene etwas bewegen, wenn auch nur in minimalsten Bewegungen. Dauerschaden, Pflegefall der Stufe III.Ursächliche Alkoholisierung (1,33 o/oo) des Pkw-Fahrers.Schmerzensgeldbetrag und kapitalisierte Schmerzensgeldrente ergeben gemäß Ansicht der Kammer 406492,80 DM.

Normenkette: