Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 09.02.1998 geltend. Neben einer geringen Wertminderung begehrt sie ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz zukünftiger materieller Schäden verpflichtet ist, die ihr aufgrund des Unfalls entstehen.
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