EuGH - Beschluss vom 02.12.2005
Rs C-117/05
Normen:
Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 1 ; EG Art. 43 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Niederlassungsfreiheit: Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Freizügigkeit - Artikel 43 EG - Errichtung einer Fahrschule

EuGH, Beschluss vom 02.12.2005 - Aktenzeichen Rs C-117/05

DRsp Nr. 2008/3235

Niederlassungsfreiheit: Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Freizügigkeit - Artikel 43 EG - Errichtung einer Fahrschule

»Artikel 43 EG ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen es untersagt ist, Personen, die bereits eine Bewilligung für eine Fahrschule besitzen, eine weitere derartige Bewilligung zu erteilen.«

Normenkette:

Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 1 ; EG Art. 43 ;

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 43 EG.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Seidl und der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen über die Weigerung, die Errichtung einer Fahrschule zu bewilligen.

Rechtlicher Rahmen

3 Nach § 109 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967, BGBl 1967/267) in der Fassung BGBl I 2004/175 (im Folgenden: KFG) darf eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die noch keine Fahrschulbewilligung besitzen; dies gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen am genehmigten Standort.

Sachverhalt

und Vorlagefrage

4 Herr Seidl, ein deutscher Staatsangehöriger, ist seit 1974 Inhaber einer Fahrschule in Deutschland.