AG Euskirchen - Urteil vom 06.01.2005
4 C 631/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 4, 4a ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2005, 225

Haftungsverteilung bei Kollision beim Linksabbiegen

AG Euskirchen, Urteil vom 06.01.2005 - Aktenzeichen 4 C 631/04

DRsp Nr. 2008/11096

Haftungsverteilung bei Kollision beim Linksabbiegen

Im Falle einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem von hinten überholenden Fahrzeug ist von einer Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des ausscherenden Fahrzeugs auszugehen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 4, 4a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Regulierung eines Kfz-Schadens aus einem Unfall.

Der Kläger fuhr befuhr am 11.06.2004 mit seinem Pkw Ford Fiesta, amtliches Kennzeichen ... in Begleitung der Zeugin ... die K.-Straße zwischen W. und E. in Richtung E. Er war das letzte Fahrzeug in einer Kolonne von drei bis vier Fahrzeugen und folgte mehrere Kilometer lang dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen xxx, des Beklagten zu 1), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) pendelte einige Zeit bevor der Kläger zu seinem Überholvorgang ansetzte, mit seinem Fahrzeug auf der rechten Fahrbahn hin und her, indem er von recht nach links und wieder nach rechts zog.

Der Kläger wechselte auf die Gegenfahrbahn, um die Kolonne zu überholen. Als er sich mit seinem Fahrzeug neben dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) befand, wollte dieser nach links abbiegen und es kam auf der Gegenfahrbahn zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Die näheren Umstände des Zusammenstoßes sind zwischen den Parteien streitig.