LG Stralsund - Beschluss vom 25.01.2006
26 Qs 137/05
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 5100, Nr. 5103, Nr. 5109, Nr. 5110;
Fundstellen:
zfs 2006, 407
Vorinstanzen:
AG Bergen,

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

LG Stralsund, Beschluss vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 26 Qs 137/05

DRsp Nr. 2007/10014

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

1. Die Grundgebühr fällt in Verkehrsbußgeldsachen in der Regel in Höhe der Mittelgebühr an. 2. a) Bei den gerichtlichen Gebühren kommt es dagegen auf die Höhe der Geldbuße an, da Verkehrsordnungswidrigkeitssachen mit Bußgeldern im Höchstbetrag mit 1.500 EUR (§ 24a Abs. 4 StVG) bedroht sind. b) Droht ein Fahrverbot oder wegen hoher Punktezahl in der Verkehrssünderkartei konkret die Einziehung der Fahrerlaubnis, so ist das gebührenerhöhend zu berücksichtigen. In einem solchen Fall ist bei unvermindert belassener Grundgebühr (Mittelgebühr) auch für die Festsetzung der Verfahrens- und der Terminsgebühr die Mittelgebühr angemessen. c) Im Übrigen ist bei einem Bußgeld von 125 EUR i.d.R nur eine 20 % unter der Mittelgebühr liegende Gebühr angemessen.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 5100, Nr. 5103, Nr. 5109, Nr. 5110;

Gründe:

I.