OLG Hamburg - Beschluss vom 26.08.2010
2-32/10 (RB)
Normen:
BOKraft § 13; BOKraft § 37; BOKraft § 45; PBefG § 22; PBefG § 47 Abs. 3; PBefG § 51 Abs. 1; PBefG § 61 Abs. 1 Nr. 3c; PBefG § 61 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 386
VRS 119, 375
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 237 - 11/10 OWi

Verweigerung der unbaren Entgegennahme von Entgelten für Beförderungsleistungen durch Taxiunternehmer und -fahrer

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 2-32/10 (RB) - Aktenzeichen 3 Ss 69/10 OWi

DRsp Nr. 2010/16664

Verweigerung der unbaren Entgegennahme von Entgelten für Beförderungsleistungen durch Taxiunternehmer und -fahrer

1. Weder Bundesrecht noch Hamburger Landesrecht begründen eine Pflicht für Taxenunternehmer und -fahrer, Entgelte für Beförderungsleistungen unbar entgegenzunehmen oder entsprechende (Kartenlese-) Geräte bereitzuhalten. 2. Ein Verstoß gegen die bußgeldbewehrte öffentlich-rechtliche Beförderungspflicht liegt jedenfalls in Hamburg grundsätzlich nicht vor, wenn ein Beförderungsvertrag deshalb nicht zustande kommt, weil der Taxenunternehmer oder -fahrer entgegen dem Ansinnen des Fahrgastes eine unbare Begleichung des Beförderungsentgeltes ablehnt. 3. Hat ein Taxenunternehmer sich gegenüber dem privaten Grundstückseigentümer eines Taxenstandes verpflichtet, Beförderungsentgelte unbar entgegenzunehmen bzw. ein dafür erforderliches betriebsfähiges Kartenlesegerät im Fahrzeug mitzuführen, unterfallen die unterlassene Vorhaltung eines solchen Gerätes oder die Ablehnung der Beförderung eines nur zu unbarer Leistung des Beförderungsentgeltes bereiten Fahrgastes keinem Ordnungswidrigkeitentatbestand.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 237, vom 10. Februar 2010 aufgehoben und der Betroffene freigesprochen.