OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.01.2010
2 MB 4/10
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 2; FeV Anlage 4 zur;
Fundstellen:
SVR 2010, 154-156
Vorinstanzen:
VG Schleswig, vom 05.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 196/09

Verwertbarkeit des Ergebnisses der Blutprobenentnahme im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bei Einverständnis zur Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.01.2010 - Aktenzeichen 2 MB 4/10

DRsp Nr. 2011/203

Verwertbarkeit des Ergebnisses der Blutprobenentnahme im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bei Einverständnis zur Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung

Für ein Fahrerlaubnisentziehungsverfahren sind Erkenntnisse aus einer Blutentnahme im Interesse der Verkehrssicherheit sowie der Verhinderung von Gefahren hochwertiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer selbst dann verwertbar, wenn die Anordnung der Blutentnahme rechtswidrig gewesen sein sollte.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 05. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 2; FeV Anlage 4 zur;

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 05. Januar 2010 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.