OVG Thüringen - Beschluss vom 10.03.2010
2 ZKO 421/09
Normen:
RL 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2; RL 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1; RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Meiningen, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 246/08

Aberkennung des Rechts zum Gebrauch eines EU-Führerscheins im Bundesgebiet bei Angabe eines inländischen Wohnsitzes in einem ausländischen EU-Führerschein; Auswirkungen des Verzichts auf eine frühere inländische Fahrerlaubnis i.R.e. eingeleiteten Entziehungsverfahrens auf die Nutzung eines EU-Führerscheins

OVG Thüringen, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 2 ZKO 421/09

DRsp Nr. 2010/18241

Aberkennung des Rechts zum Gebrauch eines EU-Führerscheins im Bundesgebiet bei Angabe eines inländischen Wohnsitzes in einem ausländischen EU-Führerschein; Auswirkungen des Verzichts auf eine frühere inländische Fahrerlaubnis i.R.e. eingeleiteten Entziehungsverfahrens auf die Nutzung eines EU-Führerscheins

Einem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins, in dem ein inländischer Wohnsitz angegeben ist, darf das Recht aberkannt werden, von seiner EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn er auf seine frühere inländische Fahrerlaubnis im Rahmen eins eingeleiteten Entziehungsverfahrens verzichtet hat und die frühere Fahrerlaubnis ohne diese Verzichtserklärung zwangsläufig zu entziehen gewesen wäre.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen - 2 K 246/08 Me - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RL 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2; RL 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1; RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1;

Gründe

I.