OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.10.2017
1 S 47.17
Normen:
FeV § 11 Abs. 6 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 19.07.2017

Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis; Nichtvorlage eines angeforderten ärztlichen Gutachtens zur Frage der Kraftfahreignung

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2017 - Aktenzeichen 1 S 47.17

DRsp Nr. 2019/12685

Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis; Nichtvorlage eines angeforderten ärztlichen Gutachtens zur Frage der Kraftfahreignung

Die Mitteilung nach § 11 Abs. 6 S. 2 HS 2 FeV ist grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn die Behörde eine Übersendung von Unterlagen nicht vorgesehen hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 6 S. 2 Hs. 2;

Gründe