OVG Bremen - Beschluss vom 08.11.2017
1 B 198/17
Normen:
Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Bremerhaven § 18 Abs. 2; Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Bremerhaven § 18 Abs. 5; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2018, 146
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 995/17

Entsorgungsrechtliche Anordnung der zukünftigen Bereitstellung von Abfallbehältnissen zur Abholung an einem bestimmten Ort; Bereitstellung der Behälter an einer mit Sammelfahrzeugen gefahrlos befahrbaren öffentlichen Verkehrsanlage zur Abfuhr

OVG Bremen, Beschluss vom 08.11.2017 - Aktenzeichen 1 B 198/17

DRsp Nr. 2017/17498

Entsorgungsrechtliche Anordnung der zukünftigen Bereitstellung von Abfallbehältnissen zur Abholung an einem bestimmten Ort; Bereitstellung der Behälter an einer mit Sammelfahrzeugen gefahrlos befahrbaren öffentlichen Verkehrsanlage zur Abfuhr

Abfallbeseitigungsrecht Abfallentsorgung eines Grundstücks in Bremerhaven Zur Rechtmäßigkeit einer entsorgungsrechtlichen Anordnung, zukünftig die Abfallbehältnisse zur Abholung an einem Ort bereitzustellen, der von den Sammelfahrzeugen erreicht werden kann, ohne rückwärtsfahren zu müssen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 25. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Bremerhaven § 18 Abs. 2; Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Bremerhaven § 18 Abs. 5; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. Die dargelegten Gründe rechtfertigen keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.