BVerfG - Beschluss vom 20.06.2023
2 BvR 1167/20
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 2023, 446
Vorinstanzen:
AG Duderstadt, vom 10.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 784 Js 30188/19
OLG Braunschweig, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ss (OWi) 64/20

Geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte bei Anwendung eines standardisierten Messverfahrens bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung; Hinreichende Darlegung einer Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Rechts auf ein faires Verfahren

BVerfG, Beschluss vom 20.06.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 1167/20

DRsp Nr. 2023/9650

Geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte bei Anwendung eines standardisierten Messverfahrens bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung; Hinreichende Darlegung einer Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Rechts auf ein faires Verfahren

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt, da keine Gründe vorliegen, die trotz Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gemäß § 34a Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz für eine Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers sprechen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

A.

I.