I.Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.Der Kläger erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 6. März 1989 ein Einfamilienhaus für 335 000 DM, das die Kläger vom 15. Juni 1989 an zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Von dem Kaufpreis, der beim Notar zu hinterlegen war, entfielen 48 125 DM auf den Grund und Boden, 286 875 DM auf das Gebäude und 8 500 DM auf die Einbauküche. Der Kaufpreis für das Grundstück wurde dem Kläger von seiner Mutter geschenkt, indem sie den Betrag auf das im notariellen Vertrag angegebene Notaranderkonto überwies. Maklergebühr, Notar- und Gerichtskosten usw. (sog. Anschaffungsnebenkosten) in Höhe von 22 092 DM sowie vor Bezug entstandene Renovierungskosten in Höhe von 4 237 DM trug der Kläger selbst.
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