I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1992 zusammen veranlagt wurden. Der Vater des Klägers übertrug diesem mit Vertrag vom 6. September 1991 in vorweggenommener Erbfolge sein mit einem Einfamilienhaus im Sinne des Bewertungsgesetzes bebautes Grundstück. Hierbei behielt der Vater des Klägers sich und seiner Ehefrau an allen Räumen der Oberwohnung des Hauses zum jeweiligen Bestand ein lebenslängliches, das Recht zur Benutzung durch den Eigentümer ausschließendes Wohnungsrecht vor. Die Eltern des Klägers durften zusätzlich vorhandene Keller, Speicher und Nebenräume sowie den Garten unentgeltlich mitbenutzen. Das Wohnungsrecht war als unentgeltlich vereinbart. Die Nutzungsberechtigten sollten zu den Nebenkosten des gesamten Anwesens durch zur Verfügungstellung ihrer Deputatkohlen beitragen. Weiter hatte der Kläger die Eltern, soweit diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Hause hatten, bei Krankheit oder Gebrechlichkeit umfassend zu hegen, pflegen und unterhalten.
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