FG München - Urteil vom 15.09.1999
4 K 2879/96
Normen:
AO 1977 § 163 ; ErbStG 1974 § 12 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 230

§ 163 AO wegen Verfassungswidrigkeit des alten ErbStG bei Altfällen

FG München, Urteil vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 4 K 2879/96

DRsp Nr. 2001/2215

§ 163 AO wegen Verfassungswidrigkeit des alten ErbStG bei Altfällen

Für alle bis zum 31.12.1995 entstandenen Erbschaftsteueransprüche ist das ErbStG 1974 anzuwenden. Diese Weitergeltung kann nicht durch eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO unterlaufen werden. Das BVerfG hat nicht generell Billigkeitsmaßnahmen für geboten bzw. möglich gehalten, sondern ausschließlich im entschiedenen Fall, in dem hinsichtlich des Stichtagsprinzips ein Billigkeitsverfahren anhängig war.

Normenkette:

AO 1977 § 163 ; ErbStG 1974 § 12 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22.6.1995 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671 für sog. Altfälle eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO zu gewähren ist.

Die am 12.6.1994 verstorbene Erblasserin wurde aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 2.12.1974 vom Kläger (Kl) allein beerbt.

Mit Steuerbescheid vom 26.1.1996 setzte der Beklagte (Finanzamt = FA) die Erbschaftsteuer gegen den Kl in Höhe von 32.647 DM fest.

Der aus Wertpapieren, Kapitalforderungen, Darlehensforderungen und Lebensversicherungsansprüchen bestehende Aktivnachlaß betrug 539.439 DM, die Verbindlichkeiten 14.123 DM.

Über den hiergegen eingelegten Einspruch hat das FA bislang noch nicht entschieden.