FG München, Urteil vom 20.11.2019 - 4 K 519/18
Ein Nacherbe erhält für jeden Nacherbfall jeweils nur einen persönlichen Freibetrag, auch wenn zivilrechtlich der Nacherbe vom Erblasser und nicht vom Vorerben erbt und er zivilrechtlich als Nacherbe zwei getrennte Vermögensmassen, das Vermögen des Erblassers und das Eigenvermögen des Vorerben erhält. Erbschaftsteuerlich liegt nur ein einheitlicher Erwerb vom Vorerben vor. Das ergibt sich aus § 6 ErbStG.
Die Kläger sind laut Erbschein des Amtsgerichts von März 2016 testamentarische Miterben nach der 2015 verstorbenen Erblasserin, die zugleich Vorerbin von zwei Vorerbschaften ist.
Der Nachlass der Erblasserin ist negativ. Ein Teil der Kläger hat bereits Vorerwerbe, also vor Eintritt der Nacherfolge, erhalten, bei denen jeweils schon Freibeträge gewährt worden sind.
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