| Autor: Bomhard |
Einschränkungen erfährt die Bindungswirkung durch
die grundsätzlich fortbestehende lebzeitige Verfügungsfreiheit (Teil 3/5.6.1), | |
eine einvernehmliche Aufhebung des Erbvertrags (Teil 3/5.6.2), | |
einen einseitigen Rücktritt des Erblassers aufgrund eines gesetzlichen oder eines vorbehaltenen Rechts zum Rücktritt, der dem anderen Vertragsteil zugehen muss (Teil 3/5.6.3), | |
gesetzliche Anfechtungsrechte (Teil 3/5.6.4), | |
die Ausnutzung eines Vorbehalts der Änderung, von der der andere Vertragsteil nicht zwingend Kenntnis erhält (Teil 3/5.6.5), | |
eine vereinbarte auflösende Bedingung (Teil 3/5.6.6), | |
das Unwirksamwerden mit Scheidung (Teil 3/5.6.7) oder | |
die Zustimmung oder den Zuwendungsverzicht des bindend Bedachten (Teil 3/5.6.8). |
Der Erblasser kann unter Lebenden frei verfügen (§
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