Autor: Bomhard |
Einschränkungen erfährt die Bindungswirkung durch
![]() | die grundsätzlich fortbestehende lebzeitige Verfügungsfreiheit (Teil 3/5.6.1), |
![]() | eine einvernehmliche Aufhebung des Erbvertrags (Teil 3/5.6.2), |
![]() | einen einseitigen Rücktritt des Erblassers aufgrund eines gesetzlichen oder eines vorbehaltenen Rechts zum Rücktritt, der dem anderen Vertragsteil zugehen muss (Teil 3/5.6.3), |
![]() | gesetzliche Anfechtungsrechte (Teil 3/5.6.4), |
![]() | die Ausnutzung eines Vorbehalts der Änderung, von der der andere Vertragsteil nicht zwingend Kenntnis erhält (Teil 3/5.6.5), |
![]() | eine vereinbarte auflösende Bedingung (Teil 3/5.6.6), |
![]() | das Unwirksamwerden mit Scheidung (Teil 3/5.6.7) oder |
![]() | die Zustimmung oder den Zuwendungsverzicht des bindend Bedachten (Teil 3/5.6.8). |
Der Erblasser kann unter Lebenden frei verfügen (§ 2286 BGB). Dies schließt das Recht ein, auch solche Rechtsgeschäfte unter Lebenden vorzunehmen, die erst nach dem Tod des Erblassers vollzogen werden, beispielsweise Zuwendungen zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 331 BGB) oder die Vereinbarung gesellschaftsrechtlicher Nachfolgeklauseln.
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