Autor: Gülpen |
Zum Nachweis seiner Rechte im Rechtsverkehr bedient sich der Erbe des Erbscheins. Der gutgläubige Dritte kann sich auf die Richtigkeit des Inhalts des Erbscheins verlassen (§ 2365 BGB). Im Rahmen der Anordnung einer Testamentsvollstreckung hat das Testamentsvollstreckerzeugnis für den Testamentsvollstrecker die gleiche Funktion (BayOblG, Beschl. v. 14.08.1984 - BReg.
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