Autor: Gülpen |
Die Haftung des Testamentsvollstreckers ist in § 2219 BGB geregelt. Sie stellt eine strenge Haftung für jedwedes Verschulden bei der Amtsführung des Testamentsvollstreckers dar und ist damit ein Gegenstück zu der ziemlich umfassenden Machtstellung, die der Testamentsvollstrecker gegenüber dem von ihm verwalteten Nachlass innehat.
Zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben oder Vermächtnisnehmer wird durch § 2219 BGB ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet.
Das Gesetz legt die klassischen Voraussetzungen einer Haftung als Tatbestandsmerkmale fest:
Der Testamentsvollstrecker muss die ihm obliegenden Verpflichtungen verletzt haben. |
Es muss ihm ein Verschulden zur Last fallen und aus dieser schuldhaften Pflichtverletzung |
muss kausal ein Schaden entstehen. |
Der Haftungsumfang ist nicht begrenzt, wohl aber der Kreis der Haftungsgläubiger. Lediglich der Erbe, bei mehreren Erben alle Miterben, oder bei der Vermächtnisvollziehung der Vermächtnisnehmer können Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker geltend machen.
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