3/9.2 Ansprüche des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer

Autor: Klose

3/9.2.1 Ausgangslage

Gesamtrechtsnachfolge

Nach dem Grundsatz der Universalsukzession tritt der Erbe in die Rechtsposition des Erblassers ein (§ 1922 BGB). Er wird damit ohne weiteren Rechtsakt Eigentümer der zum Nachlass gehörenden Sachen und Inhaber der zum Nachlass gehörenden Forderungen, soweit diese vererbbar sind. Damit wird der Erbe ohne sein Zutun mit dem Erbfall an der Stelle des Erblassers Eigentümer der zum Nachlass gehörenden beweglichen und unbeweglichen Sachen (außerhalb des Grundbuchs) sowie Inhaber der schuldrechtlichen Forderungen und der Wertpapiere. Zudem tritt der Erbe mit dem Erbfall auch in die im Werden begriffenen Rechte ein (sog. Anwartschaftsrechte), genauso wie in die Gestaltungsrechte (z.B. Anfechtungsrecht nach § 119 BGB), die dem Erblasser bereits zugestanden haben. Der Übergang als Ganzes erfasst auch die Nachlassverbindlichkeiten (Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl. 2021, § 1922 Rdnr. 10).

Fiktion des Besitzübergangs

Ergänzend fingiert § 857 BGB den Erbenbesitz. War der Erblasser unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer einer Sache, erhält auch der Erbe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Stellung des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzers, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Zustand der Erbe die tatsächliche Sachherrschaft erlangt. Unerheblich ist dabei, ob der Erblasser Eigen- oder Fremdbesitzer war. Miterben werden Mitbesitzer (Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl. 2021, § 857 Rdnr. 2).