Autor: Klose |
§ 1629a BGB statuiert eine Haftungsbeschränkung des Volljährigen für bestimmte Geschäfte während seiner Minderjährigkeit auf das bei Eintritt der Volljährigkeit noch vorhandene Vermögen. Die Vorschrift, die durch das MHbeG (Gesetz zur Beschränkung der Haftung Minderjähriger [Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz - MHbeG]) vom 25.08.1998 (BGBl I, 2487) eingefügt und zuletzt durch Art.
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