Autor: Klose |
Neben den Zahlungspflichten des Erben, die im Folgenden bei der Darstellung der Erbenhaftung aufgezeigt werden, treffen diesen auch andere Verpflichtungen. In der Praxis bedeutsam sind u.a. folgende Verpflichtungen:
![]() | Verpflichtungen aufgrund Anordnung in der letztwilligen Verfügung Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung neben der Erbeinsetzung auch Vermächtnisse und/oder Auflagen angeordnet, ist der Erbe verpflichtet, diese zu erfüllen. Bei Bestehen einer Erbengemeinschaft sind Vermächtnisse und Auflagen als Nachlassverbindlichkeiten nach § 1961 Abs. 2 BGB vor Verteilung des Nachlasses zu erfüllen. |
![]() | Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen |
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