5/2.1 Ausgangssituation

Autor: Klose

Absicherung des Ehegatten

Ehegatten betrachten i.d.R. während bestehender Ehe ihr beiderseitiges Vermögen als Einheit, während dieses rechtlich nur bei vereinbarter Gütergemeinschaft der Fall ist. Dieses Vermögen wollen sie meist auch bei dem Tod eines von ihnen dem Überlebenden bewahren, damit dieser auch in Zukunft finanziell abgesichert ist. Dies ist den Ehegatten besonders wichtig, wenn keine eigenen Abkömmlinge vorhanden sind. Der Testierende wird daher im Regelfall seinen überlebenden Ehegatten und erst nachrangig seine eigene Verwandtschaft bedenken. Aber auch wenn er seine eigene Verwandtschaft bedenkt, wird der Testierende regelmäßig wollen, dass zunächst dem überlebenden Ehegatten das gemeinsame Vermögen weiterhin vollständig zur Verfügung steht und sein Vermögen erst nach dem Tod des Ehegatten seinen Verwandten zufällt. Üblich ist daher eine , wodurch verhindert wird, dass der überlebende Ehegatte mit Eltern und Geschwistern des Erblassers eine Erbengemeinschaft bildet. Angesichts der Ungewissheit der zukünftigen Entwicklung ist bei jungen Eheleuten bei Verfügungen auf den Tod des Längstlebenden größte Vorsicht geboten. Jedenfalls ist eine der , der möglichen Veränderung der allgemeinen Verhältnisse und der . Dementsprechend ist das Testament i.d.R. so zu gestalten, dass der überlebende Ehegatte noch auf unvorhersehbare Ereignisse nach dem Todesfall reagieren kann.