5/2.5 Materielle Gestaltung der Verfügung von Todes wegen

Autor: Klose

5/2.5.1 Typenzwang

Inhaltlich unterliegen Verfügungen von Todes wegen einem Typenzwang, nachdem im Hinblick auf die Ausgestaltung der Rechtsnachfolge lediglich bestimmte Arten von Verfügungen gesetzlich genannt sind. Im Wesentlichen stehen dem Erblasser folgende Verfügungsmöglichkeiten offen:

Erbeinsetzung (§ 1937 BGB),

Ersatzerbeneinsetzung (§ 2096 BGB),

Vor- und Nacherbschaft.

Soweit die nachfolgenden Formulierungsvorschläge sich auf Testamente beziehen, können diese sowohl in einem privatschriftlichen wie auch in einem notariellen Testament verwendet werden.

5/2.5.2 Einzeltestament

Der Testierende sollte ein nicht mit dem Ehegatten abgestimmtes Einzeltestament nur dann errichten, wenn es für ihn ohne Bedeutung ist, in welcher Weise der Ehegatte seine letztwilligen Verfügungen trifft, oder wenn sein eigenes Vermögen unabhängig von dem Ehegatten sachgerecht vererbt werden kann.

5/2.5.2.1 Einsetzung des Ehegatten als Alleinerben mit Ersatzerbfolge und Zuwendung eines Vermächtnisses an Dritte

Lebenssachverhalt

Dem Testierenden ohne eigene Abkömmlinge ist i.d.R. daran gelegen, dass nach seinem Tod sein Ehegatte sein Vermögen erhält. Dem überlebenden Ehegatten soll freigestellt sein, ob und wie er über das gesamte gemeinsame Vermögen verfügt mit Ausnahme einzelner Gegenstände, die ein Dritter erhalten soll.