Autor: Klose |
Inhaltlich unterliegen Verfügungen von Todes wegen einem Typenzwang, nachdem im Hinblick auf die Ausgestaltung der Rechtsnachfolge lediglich bestimmte Arten von Verfügungen gesetzlich genannt sind. Im Wesentlichen stehen dem Erblasser folgende Verfügungsmöglichkeiten offen:
Vor- und Nacherbschaft. |
Soweit die nachfolgenden Formulierungsvorschläge sich auf Testamente beziehen, können diese sowohl in einem privatschriftlichen wie auch in einem notariellen Testament verwendet werden.
Der Testierende sollte ein nicht mit dem Ehegatten abgestimmtes Einzeltestament nur dann errichten, wenn es für ihn ohne Bedeutung ist, in welcher Weise der Ehegatte seine letztwilligen Verfügungen trifft, oder wenn sein eigenes Vermögen unabhängig von dem Ehegatten sachgerecht vererbt werden kann.
Dem Testierenden ohne eigene Abkömmlinge ist i.d.R. daran gelegen, dass nach seinem Tod sein Ehegatte sein Vermögen erhält. Dem überlebenden Ehegatten soll freigestellt sein, ob und wie er über das gesamte gemeinsame Vermögen verfügt mit Ausnahme einzelner Gegenstände, die ein Dritter erhalten soll.
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