5/3.2 Wünsche und Ziele der testierenden Ehegatten

Autor: Knorr

Absicherung des Überlebenden

Ein in der Praxis häufig geäußerter Wunsch von Ehegatten mit gemeinsamen Kindern ist, dass der Überlebendezur Sicherung seiner Versorgung und Lebensstellung zunächst in den alleinigen Genuss des Vermögens des Erstversterbenden kommen soll. Ein Grund hierfür ist, dass das beiderseitige Vermögen der Ehegatten von diesen gedanklich - unabhängig von der Rechtslage - oft aufgrund zumeist jahrelangen, gemeinschaftlichen Wirtschaftens in der Ehe als beiden gehörendes Vermögen angesehen wird, das naturgemäß dem Überlebenden bis zu seinem Tod erhalten bleiben soll. Bringt bereits der Tod des Partners eine einschneidende Veränderung der Lebenssituation mit sich, soll dies nicht auch zugleich bei den Vermögensverhältnissen geschehen. Der bisher oft durch mühevolle Arbeit erworbene Lebensstandard soll erhalten bleiben. Auch nach dem Tod des Erstversterbenden wünschen Eheleute häufig, dass der länger lebende Partner, wie zuvor, keinen Beschränkungen oder Kontrollen der Kinder bei der Vermögensverwaltung unterliegen soll.

Erbe für die Kinder