5/4.2 Güterstand und Erbregelung

Autor: Klose

Güterstand

Zu prüfen ist, ob die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (§ 1363 BGB) oder ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag abweichend hiervon geregelt haben (§ 1408 BGB). Ohne Ehevertrag leben die Ehegatten grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Ausgleich des Zugewinns erfolgt in diesem Fall dadurch, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel erhöht (§ 1371 Abs. 1 BGB).

Gütertrennung

Die Gütertrennung wird durch notariellen Ehevertrag begründet. Sie entsteht dadurch, dass die Ehegatten entweder ausdrücklich im Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren oder aber in dem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand aufheben oder ausschließen (§ 1414 Satz 1 BGB). Gütertrennung tritt auch dann ein, wenn im Ehevertrag lediglich der Ausgleich des Zugewinns oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist (§ 1414 Satz 2 BGB).

Haben die Ehegatten Gütertrennung vereinbart, ist zu berücksichtigen, dass bei dem Tod des testierenden Ehegatten im Fall der gesetzlichen Erbfolge keine Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten gem. § 1371 Abs. 1 BGB eintritt. Der Ehegatte erbt vielmehr gem. § 1931 Abs. 1 BGB neben Verwandten der zweiten Ordnung - Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge - und neben Großeltern nur zur Hälfte als gesetzlicher Erbe.