5/4.1 Rechtliche Ausgangslage

Autor: Klose

Absicherung des Ehegatten

Haben die Ehegatten keine gemeinsamen Kinder, sondern hat nur ein Ehegatte Kinder aus einer vorherigen Beziehung, so wird es dem kinderlosen Testierenden vorangig auf die Absicherung des überlebenden Ehegatten ankommen. Der Wunsch nach einer gesicherten Beteiligung des nicht eigenen Kindes am Vermögen tritt meist dahinter zurück. Der kinderlose Testierende wünscht daher i.d.R. eine Regelung, wonach bei seinem Tod das gesamte beiderseitige Vermögen dem überlebenden Ehegatten vollständig zur Verfügung steht. Ob darüber hinaus der Testierende den Willen hat, dass nach dem Tod seines Ehegatten sein Vermögen an dessen Abkömmlinge oder an die eigenen Verwandten (Nichten und Neffen) fallen soll, hängt im Wesentlichen von seinem persönlichen Verhältnis zu diesen Abkömmlingen ab und teilweise auch von dem Umstand, ob die Ehegatten noch den Wunsch nach gemeinschaftlichen Kindern haben.

Besteht dieser Wunsch bzw. die Möglichkeit des Hinzutretens gemeinsamer Kinder, sollte bei der Abfassung des Testaments auf eine genaue und unverwechselbare Bezeichnung geachtet werden. Formulierungen wie z.B. "unsere Kinder" oder "Kinder" sind unklar und können zu späteren Auslegungsproblemen führen: