Autor: Klose |
Der Tod einer Partei während der Dauer eines Zivilprozesses führt grundsätzlich nicht zur Beendigung des Prozesses, sondern der Erbe einer Prozesspartei tritt im Zuge der Universalsukzession nach § 1922 BGB auch in das Prozessrechtsverhältnis ein.
Nur in einem Ausnahmefall führt der Tod einer Prozesspartei zur Beendigung des Prozesses. Dies ist dann der Fall, wenn eine Partei den Prozessgegner allein beerbt. In diesem Fall endet das Verfahren in der Hauptsache wegen des Verbots des Insichprozesses von selbst (BGH, Beschl. v. 16.12.2010 - Xa ZR 81/09, MDR 2011,
In einem solchen Fall kommt keine Entscheidung nach § 91a ZPO in Betracht, weil ein Gegner fehlt. Der Rechtsstreit kann jedoch zur Kostenentscheidung fortgesetzt werden, die dann in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff. ZPO zu erfolgen hat. Um eine Erledigung in der Hauptsache handelt es sich nicht (BGH, Beschl. v. 16.12.2010 - Xa ZR 81/09, MDR 2011,
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|