Autor: Klose |
Für die Erleichterung und Vereinheitlichung der Rechtsverfolgung bei Erbprozessen gibt es den besonderen Wahlgerichtsstand der Erbschaft (§ 27 ZPO). Danach können Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat (§ 27 Abs. 1 ZPO). Zweck dieser Regelung ist es, die Prozesse über einen Erbfall bei einem Gericht zusammenzufassen, und zwar bei einem sach- sowie vollstreckungsnahen Gericht.
HinweisFür den Gerichtsstand nach § 27 ZPO spielt es dabei keine Rolle, ob sich in diesem Gerichtsbezirk des Wohnorts noch die Nachlassgegenstände befinden oder sich dort jemals befunden haben (MüKo-ZPO/Patzina, 5. Aufl. 2016, § 27 Rdnr. 3). |
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