6/10.6 Stufenklage, § 254 ZPO

Autor: Klose

6/10.6.1 Vorprozessuale Erwägungen

Anwendungsbereich

Die Stufenklage findet Anwendung bei der Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche, wenn vor der Möglichkeit, einen bestimmten Leistungsantrag sachgerecht zu formulieren, die Notwendigkeit besteht, die verschiedenen erbrechtlichen Informationsansprüche zu nutzen und ggf. mit Hilfe der Justiz durchzusetzen. Denn jede ordnungsgemäße Erhebung einer Klage setzt grundsätzlich einen bestimmten Antrag voraus (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Beratung

Es ist also eine der wesentlichen vorprozessualen Tätigkeiten des Beraters, sich die zur Bestimmung seines Leistungsantrags notwendigen Informationen zu beschaffen. Der Mandant sieht sich oft nicht in der Lage dazu, weil es der Mitwirkung des potentiellen Beklagten - des Anspruchsgegners - bedarf. In zahlreichen Fällen aber steht dem Anspruchsberechtigten ein materiellrechtlicher Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruch gegen den Anspruchsgegner - den potentiellen Beklagten - zu.

Bei der Stufenklage wird ein unbezifferter Leistungsanspruch (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) mit Hilfsansprüchen (Auskunft, Wertermittlung) verbunden. Die Stufenklage ist immer dann die richtige Klageart, wenn der Auskunftsberechtigte nur vage Vorstellungen über den Bestand des Nachlasses hat und daher den ihm zustehenden Leistungsanspruch nicht hinreichend beziffern kann.

Vorteile der Stufenklage