9/2.3 Ermittlung des Erbstatuts

Autor: Grziwotz

9/2.3.1 Anknüpfung der Rechtsnachfolge von Todes wegen

Früheres Erbstatut

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen bestimmte sich in Deutschland und der überwiegenden Zahl der europäischen Staaten (dazu Grziwotz, in: FS für Heymanns Verlag, 2015, S. 411; Knoth, ErbR 2019, 2, 3) vor Inkrafttreten der EuErbVO nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte (Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F., Staatsangehörigkeitsprinzip). Bei eingetragenen Lebenspartnern richteten sich die erbrechtlichen Folgen ebenfalls nach den allgemeinen Vorschriften; zusätzlich kam die Hilfsanknüpfung an das Registrierungsrecht zur Anwendung, wenn sich nach den allgemeinen Vorschriften kein gesetzliches Erbrecht ergab (Art. 17b Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F.; vgl. Coester, ZEV 2013, 115). Ferner konnte nach der bis 17.08.2015 geltenden Rechtslage der Erblasser für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen (Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F.). Diese Anknüpfungsregeln sind für Erbfälle seit dem 17.08.2015 obsolet. Sie sind nur noch auf Erbfälle anzuwenden, die sich bis zu diesem Zeitpunkt ereignet haben.

Gewöhnlicher Aufenthalt