9/2.9 Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz und weitere Änderungen des deutschen Rechts

Autor: Grziwotz

9/2.9.1 Deutsches Ausführungsgesetz - IntErbRVG

Nachdem die Verordnung unmittelbar anwendbares Recht enthält, bedarf sie in den Mitgliedstaaten keiner Umsetzung in nationales Recht (Art. 288 Unterabs. 2 AEUV). Die Verordnung wird ergänzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 09.12.2014 zur Festlegung der Formblätter (ABl 2014 Nr. L 359, 30). Das deutsche Recht musste teilweise an die EuErbVO angepasst werden. Das deutsche Ausführungsgesetz zur Europäischen Erbrechtsverordnung, das Internationale Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG), ist Teil des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015 (BGBl I, 1042). Es ist am 17.08.2015 in Kraft getreten (siehe dazu Dutta, ZEV 2015, 493, und Lange, ErbR 2016, 58; zum Entwurf siehe Lehmann, ZEV 2014, 138 ff., 232 ff., Kroiß, ErbR 2015, 127).

9/2.9.2 Zuständigkeit

Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft