9/2.4 Rechtswahl

Autor: Grziwotz

9/2.4.1 Möglichkeiten

Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarungen

Erblasser und Erben haben nach der EuErbVO mehrere Möglichkeiten, das anwendbare Recht bzw. zumindest die Gerichtszuständigkeit zu bestimmen:

die Rechtswahl des Heimatrechts für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen einschließlich des Errichtungsstatuts (Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 EuErbVO),

die auf die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit sowie beim Erbvertrag auch auf die Bindungswirkung beschränkte Wahl des Heimatrechts (Wahl des Errichtungsstatuts, Art. 24 Abs. 2, Art. 25 Abs. 3 EuErbVO) und

die Bestimmung von Gerichtsstand durch die Erben, um einen Gleichlauf von Gericht und anwendbarem Recht zu ermöglichen (vgl. zum Ganzen Kroll-Ludwigs, notar 2016, 75).

Wahl des Heimatrechts

Besondere Bedeutung hat die eingeschränkte Rechtswahl nach der EuErbVO (Art. 22 Abs. 1 EuErbVO), die eine Erweiterung der bisherigen Gestaltungsmöglichkeiten darstellt. Wählbar ist ausschließlich das Recht des Staates, dem die wählende Person im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Es muss sich dabei nicht um das Recht eines Mitgliedstaates handeln, sondern es kann auch das Recht eines Drittstaates sein (Heinig, RNotZ 2014, 197, 203; Leitzen, ZEV 2013, 128; Kroll-Ludwigs, notar 2016, 75, 76). Die Rechtswahl ist beschränkt auf die Staatsangehörigkeit, die der Erblasser zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt seines Todes besitzt.