Autor: Grziwotz |
Erblasser und Erben haben nach der
die Rechtswahl des Heimatrechts für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen einschließlich des Errichtungsstatuts (Art. |
die auf die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit sowie beim Erbvertrag auch auf die Bindungswirkung beschränkte Wahl des Heimatrechts (Wahl des Errichtungsstatuts, Art. |
die Bestimmung von Gerichtsstand durch die Erben, um einen Gleichlauf von Gericht und anwendbarem Recht zu ermöglichen (vgl. zum Ganzen Kroll-Ludwigs, notar 2016, 75). |
Besondere Bedeutung hat die eingeschränkte Rechtswahl nach der
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