9/2.6 Internationale Zuständigkeit

Autor: Grziwotz

9/2.6.1 Gleichlauf von Zuständigkeit und Recht

Einheit von Gericht und Recht

Die Zuständigkeit von allen Behörden und Gerichten soll dem anwendbaren Recht entsprechen. Es soll zu einem Gleichlauf von Gericht und Recht (forum und lex) kommen. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass das angerufene Gericht grundsätzlich sein eigenes Recht anzuwenden hat. Ausgenommen hiervon ist der Fall, dass der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat als dem seiner Staatsangehörigkeit hat und eine Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechts getroffen hat.

9/2.6.2 Maßgeblichkeit des gewöhnlichen Aufenthalts

Gericht am Aufenthaltsort

Zuständiges Gericht für Entscheidungen in Erbsachen ist das Gericht des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 4 EuErbVO). Dies gilt nur, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hatte. In diesem Fall umfasst die Zuständigkeit sowohl streitige als auch nicht streitige Verfahren (Erwägungsgrund 59), insbesondere auch die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses.

Subsidiäre Zuständigkeit