9/3.9.2 Erbstatut (Kollisionsrecht)

Autoren: Papadimopoulos/Lintz

9/3.9.2.1 Seit Geltung der EuErbVO

Nach dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) am 16.08.2015 in allen Unionsstaaten mit Ausnahme von Dänemark und Irland findet die einheitliche Regelung des Art. 21 EuErbVO für die Beurteilung des allgemeinen Erbstatuts Anwendung. Nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Zur Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts werden die Dauer des Aufenthalts, die Regelmäßigkeit, der Ort der Berufsausübung, die Sprache, die Bindungen etc. berücksichtigt. Nur wenn sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts hatte, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (Art. 21 Abs. 2 EuErbVO). In Griechenland wie in anderen Unionsstaaten richtet sich das anwendbare Recht nur dann nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, sofern der Erblasser durch ein Testament eine Rechtswahl der eigenen Staatsangehörigkeit nicht getroffen hat (Art. 22 Abs. 1 EuErbVO). Diese Regelungen gelten für Erbfälle, die nach dem 16.08.2015 eingetreten sind.

9/3.9.2.2 Vor Geltung der EuErbVO