9/3.9.3 Materielles Erbrecht

Autoren: Papadimopoulos/Lintz

9/3.9.3.1 Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliches Erbrecht

Die gesetzliche Erbfolge wird in den Art. 1813 ff. ZGB geregelt. Sie kommt zur Anwendung, sofern kein oder kein gültiges Testament vorhanden ist oder ein Testament keine Erbeinsetzung enthält oder mit dem Testament über das Nachlassvermögen nicht erschöpfend verfügt wird. Nach der gesetzlichen Erbfolge werden zum Erben die Verwandten, der Ehegatte, der Lebenspartner, soweit eine nichteheliche Lebenspartnerschaft existiert, und der Staat berufen.

Im Gegensatz zum deutschen Recht, nach dem die Zahl der erbberechtigten Ordnungen der Verwandtenerbfolge unbegrenzt ist, kennt das griechische Recht vier Ordnungen im Rahmen der Verwandtenerbfolge. Jede Ordnung umfasst alle von demselben Vorfahren abstammenden Verwandten einschließlich des Vorfahren selbst (Parentelensystem). Die Verwandten einer näheren Ordnung schließen die Verwandten der nächsten Ordnungen von der gesetzlichen Erbfolge aus (Art. 1819 ZGB). Innerhalb derselben Ordnung schließt der nächstberufene Erbe seine Abkömmlinge aus.

Vier Erbfolgeordnungen

Das griechische Recht sieht vier Erbfolgeordnungen vor: