9/5.1 Internationales Erbschaftsteuerrecht - Vorbemerkung

Autor: Wenhardt

Persönliche Steuerpflicht

Auch das Erbschaftsteuerrecht kennt eine unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht. Diese ist in § 2 ErbStG geregelt. Darüber hinaus gibt es für die beschränkte Steuerpflicht noch eine sogenannte erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht, welche in § 4 AStG normiert ist.

Doppelbesteuerungsabkommen

Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung existieren mehrere Doppelbesteuerungsabkommen. Gibt es dagegen kein Doppelbesteuerungsabkommen (was meistens der Fall ist) oder sieht das jeweils anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen dies vor, dann kommt eine Anrechnung der ausländischen Steuer gem. § 21 ErbStG zur Anwendung. Siehe hierzu ausführlich Teil 9/4.17.2.

Möglichkeit der Optierung

Während bei unbeschränkter Steuerpflicht die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG in Anspruch genommen werden können, gewährt das ErbStG bei beschränkter Steuerpflicht nur einen geringen Freibetrag (§ 16 Abs. 2 ErbStG). Der Erwerber hat aber die Möglichkeit, zur unbeschränkten Steuerpflicht zu optieren. In diesem Fall sind vom Rechtsanwender aber Besonderheiten zu beachten. Wird kein Antrag gestellt, verbleibt es bei der beschränkten Steuerpflicht. Zur Optionsmöglichkeit zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 3 ErbStG siehe Teil 9/4.17.2 a.E.

Hinweis