Autor: Wenhardt |
Auch das Erbschaftsteuerrecht kennt eine unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht. Diese ist in § 2 ErbStG geregelt. Darüber hinaus gibt es für die beschränkte Steuerpflicht noch eine sogenannte erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht, welche in §
Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung existieren mehrere
Während bei unbeschränkter Steuerpflicht die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG in Anspruch genommen werden können, gewährt das ErbStG bei beschränkter Steuerpflicht nur einen geringen Freibetrag (§ 16 Abs. 2 ErbStG). Der Erwerber hat aber die Möglichkeit, zur unbeschränkten Steuerpflicht zu optieren. In diesem Fall sind vom Rechtsanwender aber Besonderheiten zu beachten. Wird kein Antrag gestellt, verbleibt es bei der beschränkten Steuerpflicht. Zur Optionsmöglichkeit zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 3 ErbStG siehe Teil 9/4.17.2 a.E.
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