Autor: Wenhardt |
Das internationale Erbschaftsteuerrecht ist in der Praxis ein wichtiges Beratungsfeld, welches in der heutigen Zeit zunehmend an Bedeutung gewinnt.
Besonders beratungsintensiv ist die Vorschrift des § 2 Abs. 3 ErbStG, die es dem Erwerber ermöglicht, zur unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht zu optieren. Daneben müssen aber auch die bewertungsrechtlichen Vorschriften beachtet werden.
Dies alles hat zur Folge, dass die entsprechenden Voraussetzungen, die u.U. zu einer internationalen Steuerpflicht führen, genau zu prüfen sind. In der Regel ist das dann der Fall, wenn der inländische Erblasser oder Schenker im Ausland belegenes Vermögen besitzt. Sind der Erblasser bzw. Schenker und der Erwerber keine Inländer, aber hatte der Erblasser oder Schenker sogenanntes Inlandsvermögen, dann greift die beschränkte Steuerpflicht mit der o.g. Wahlmöglichkeit der Optierung.
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