9/5.5 Nachweis über Höhe des Auslandsvermögens und Festsetzung der Steuer

Autor: Wenhardt

Nach § 21 Abs. 3 ErbStG hat der Erwerber den Nachweis über die Höhe des Auslandsvermögens und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer zu führen (z.B. amtlicher Bescheid der ausländischen Behörden; vgl. Seifried, in: Preißer/Rödl/Seltenreich, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kompaktkommentar, 2. Aufl. 2013, § 21 Rdnr. 41). Unter Umständen kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.

Des Weiteren ist die Vorschrift des § 90 Abs. 2 AO zu beachten. Hiernach gilt Folgendes:

Erhöhte Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht

Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (der AO) bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

Das bedeutet, dass den Erwerber eine erhöhte Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht trifft.

Hinweis