KG - Beschluss vom 10.05.2013
6 W 195/12
Normen:
BGB § 2227 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 3712/05

Abberufung des Testamentsvollstreckers wegen Verstoßes gegen die Neutralitätspflicht

KG, Beschluss vom 10.05.2013 - Aktenzeichen 6 W 195/12

DRsp Nr. 2015/9107

Abberufung des Testamentsvollstreckers wegen Verstoßes gegen die Neutralitätspflicht

Ein wichtiger Grund für die Abberufung des Testamentsvollstreckers kann darin liegen, wenn er sich nicht um den notwendigen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen zweier Miterben bemüht und sein Amt nicht mit der notwendigen Neutralität geführt hat.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Nachlassgerichts vom 26. September 2012 aufgehoben. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Beteiligten zu 4. aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu entlassen.

Die Gerichtskosten hat der Beteiligte zu 4. nach einem Wert von 45.000 € zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 2227 Abs. 1;

Gründe:

I.

Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 26. September 2012, der Beteiligten zu 2., zugestellt am 04. Oktober 2012, hat das Nachlassgericht den Antrag der Beteiligten zu 2., den Beteiligten zu 4. aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu entlassen, zurückgewiesen.

Wegen des Sachverhalts und wegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen wird auf den Beschluss des Nachlassgerichts vom 26. September 2012 (Bd. V Bl. 49 ff d.A.) verwiesen.