Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Nachlassgerichts vom 26. September 2012 aufgehoben. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Beteiligten zu 4. aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu entlassen.
Die Gerichtskosten hat der Beteiligte zu 4. nach einem Wert von 45.000 € zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
I.
Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 26. September 2012, der Beteiligten zu 2., zugestellt am 04. Oktober 2012, hat das Nachlassgericht den Antrag der Beteiligten zu 2., den Beteiligten zu 4. aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu entlassen, zurückgewiesen.
Wegen des Sachverhalts und wegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen wird auf den Beschluss des Nachlassgerichts vom 26. September 2012 (Bd. V Bl. 49 ff d.A.) verwiesen.
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