Die am 20. Oktober 1973 verstorbene Maria B. (Erblasserin) wurde von ihren Geschwistern Otto B. und Hedwig H. allein beerbt. Alleinerben des am 14. August 1977 nachverstorbenen Otto B. sind dessen Kinder, die Kläger.
Die Erblasserin war Eigentümerin eines 10,6970 ha großen landwirtschaftlichen Anwesens; sie hatte keine eigenen Kinder, behandelte aber die beiden Beklagten als ihre Pflegesöhne. Bereits aufgrund notariellen Übergabevertrages vom 25. April 1967 übertrug die Erblasserin das Anwesen auf den Beklagten zu 1). Am 4. Februar 1972 unterschrieb sie eine Erklärung, die ihr der Beklagte zu 1) vorgelegt hatte und in der es heißt:
"Ich bestätige meinem Pflegesohn ... (Beklagter zu 1) im Falle meines Ablebens, daß er nach meinem Tod über meine Sparkassen- und Bankkonten, sowie Guthaben in Lagerhäusern und Milchhof frei verfügen kann."
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