BGH - Urteil vom 12.11.1986
IVa ZR 77/85
Normen:
BGB §§ 2301, 518 (vor § 1922);
Fundstellen:
BGHR BGB § 2301 Abs. 2 Schenkung unter Lebenden 1
BGHR BGB § 518 Abs. 2 Heilung 1
BGHZ 99, 97
DRsp I(174)228c
MDR 1987, 300
NJW 1987, 840
WM 1987, 139
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden von der Schenkung von Todes wegen

BGH, Urteil vom 12.11.1986 - Aktenzeichen IVa ZR 77/85

DRsp Nr. 1992/3452

Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden von der Schenkung von Todes wegen

»Zur Abgrenzung der auf den Tod befristeten Schenkung unter Lebenden von der Schenkung von Todes wegen.«

Normenkette:

BGB §§ 2301, 518 (vor § 1922);

Tatbestand:

Die am 20. Oktober 1973 verstorbene Maria B. (Erblasserin) wurde von ihren Geschwistern Otto B. und Hedwig H. allein beerbt. Alleinerben des am 14. August 1977 nachverstorbenen Otto B. sind dessen Kinder, die Kläger.

Die Erblasserin war Eigentümerin eines 10,6970 ha großen landwirtschaftlichen Anwesens; sie hatte keine eigenen Kinder, behandelte aber die beiden Beklagten als ihre Pflegesöhne. Bereits aufgrund notariellen Übergabevertrages vom 25. April 1967 übertrug die Erblasserin das Anwesen auf den Beklagten zu 1). Am 4. Februar 1972 unterschrieb sie eine Erklärung, die ihr der Beklagte zu 1) vorgelegt hatte und in der es heißt:

"Ich bestätige meinem Pflegesohn ... (Beklagter zu 1) im Falle meines Ablebens, daß er nach meinem Tod über meine Sparkassen- und Bankkonten, sowie Guthaben in Lagerhäusern und Milchhof frei verfügen kann."