BGH - Urteil vom 17.02.1993
XII ZR 232/91
Normen:
BGB § 242, § 516, § 527, § 528, § 530, § 1565 ; ZPO § 323 Abs. 1, Abs. 4, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)236f-g (Ls)
EzFamR aktuell 1993, 200
FamRZ 1993, 1047
NJW-RR 1993, 773
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
AG Sinzig,

Abgrenzung ehebedingter Zuwendungen von einer Schenkung

BGH, Urteil vom 17.02.1993 - Aktenzeichen XII ZR 232/91

DRsp Nr. 1994/3717

Abgrenzung ehebedingter Zuwendungen von einer Schenkung

Zur Frage der Abgrenzung der ehebedingten (unbenannten) Zuwendung von der Schenkung, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Eheleute zum Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts bereits seit ca. 25 Jahren getrennt gelebt haben. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine notarielle Vereinbarung über die Veräußerung eines Grundstückes, die nach langjähriger Trennung zwischen Eheleuten geschlossen worden ist, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen ist.

Normenkette:

BGB § 242, § 516, § 527, § 528, § 530, § 1565 ; ZPO § 323 Abs. 1, Abs. 4, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand: