Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Grund- und TeilendUrteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Mai 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als eine Kürzung der Haftung der Beklagten zu 1 wegen eines der Klägerin zuzurechnenden Mitverschuldens der Stadt W. und des Projektsteuerers I. sowie eine Beschränkung der Haftung der Beklagten zu 1 gemäß § 9 Nr. 9.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen abgelehnt worden sind.
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