BFH - Urteil vom 05.11.2003
X R 55/99
Normen:
BGB § 133 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
BB 2004, 1312
BFH/NV 2004, 625
BFH/NV 2004, 997
BFHE 205, 30
BStBl II 2004, 706
DB 2004, 1292
DStR 2004, 989
FamRZ 2004, 1199
NZM 2004, 630
ZEV 2004, 292
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5180/97

Abgrenzung entgeltliches Übertragungsgeschäft - private Versorgungsrente

BFH, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen X R 55/99

DRsp Nr. 2004/4147

Abgrenzung entgeltliches Übertragungsgeschäft - private Versorgungsrente

1. Übertragen Eltern Vermögen gegen Rente auf ihre Kinder, wird widerlegbar vermutet, dass Leistung und Gegenleistung nicht wie unter Fremden kaufmännisch abgewogen werden, sondern dass die Rente nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen ist.2. Die Frage, von welchen Vorstellungen sich die Vertragsparteien bei Begründung der Vertragspflichten leiten lassen, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung- und würdigung. Diese obliegt dem FG.3. Ein Altenteilsrecht mit Anspruch auf Pflege und Betreuung in Krankentagen ist typisch für einen Versorgungsvertrag.4. Die Verpflichtung, einen Betrag i.H.v. 122.500 DM in monatlichen Raten von 500 DM zu zahlen, ist als unentgeltliche Vermögensübertragung mit privater Versorgungsrente zu beurteilen, wenn der bezugsberechtigte Vater bei Vertragsschluss bereits 85 Jahre alt ist und die Zahlungen mit seinem Tode enden sollen.

Normenkette:

BGB § 133 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre (1993 und 1994) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.