BGH - Beschluß vom 02.04.2003
IV ZB 28/02
Normen:
BGB § 2077 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 732
BGHZ 154, 336
DNotZ 2003, 865
FGPrax 2003, 181
JZ 2004, 97
JuS 2003, 1130
MDR 2003, 811
NJ 2003, 433
WM 2003, 1572
ZEV 2003, 284
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Abhängigkeit der Erbeinsetzung eines Schwiegerkindes vom Fortbestand der Ehe

BGH, Beschluß vom 02.04.2003 - Aktenzeichen IV ZB 28/02

DRsp Nr. 2003/7215

Abhängigkeit der Erbeinsetzung eines Schwiegerkindes vom Fortbestand der Ehe

»§ 2077 BGB ist auf die Erbeinsetzung von Schwiegerkindern nicht entsprechend anwendbar.«

Normenkette:

BGB § 2077 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Erbfolge nach der Mutter des Beteiligten zu 2) bzw. früheren Schwiegermutter der Beteiligten zu 1).

In dem aus Anlaß ihrer Ausreise nach Westdeutschland errichteten notariellen Testament vom 24. September 1976 berief die Erblasserin zu ihren Erben ihren "Sohn W. E. ... sowie dessen Ehefrau S. E. ... zu gleichen Anteilen".

Nach ihrer Rückkehr Anfang der 90iger Jahre lebte die Erblasserin im Haushalt der Beteiligten, bis diese sich 1996 trennten, und blieb dann bei ihrem Sohn. Die Ehe wurde am 7. März 2000 geschieden. Die Erblasserin verstarb am 14. Oktober 2000.

Die Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, sie sei als Person und nicht als Ehefrau bedacht und damit Miterbin geworden. Der Beteiligte zu 2) hält dagegen ihre Erbeinsetzung wegen der Scheidung für unwirksam und verweist zusätzlich auf die Regelung des § 2077 BGB.