BFH - Urteil vom 19.12.2007
II R 34/06
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 689
BFHE 218, 419
BStBl II 2008, 260
DB 2008, 741
FamRZ 2008, 693
NJW-RR 2008, 749
ZEV 2008, 210
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4735/05

Ablösung eines vorbehaltenen Nießbrauchs nach einer Grundstücksschenkung

BFH, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen II R 34/06

DRsp Nr. 2008/4451

Ablösung eines vorbehaltenen Nießbrauchs nach einer Grundstücksschenkung

»Behält sich die Schenkerin bei einer freigebigen Zuwendung eines Grundstücks den Nießbrauch vor und löst der Bedachte später den Nießbrauch gegen Entgelt ab, hat dies --abgesehen vom Wegfall der Stundung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG -- keinen Einfluss auf die Schenkungsteuer, die für die Grundstücksübertragung festzusetzen war.«

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 25 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe seiner im Mai 1999 verstorbenen Mutter (M). Diese hatte ihm im August 1993 ein bebautes Grundstück mit einem Einheitswert von 250 500 DM schenkweise übertragen und sich dabei den lebenslänglichen Nießbrauch vorbehalten. Im August 1997 ist dieser gegen Zahlung von 750 000 DM abgelöst worden. Die Zahlungspflicht hatten der Kläger und seine Ehefrau übernommen. M verwendete das Geld überwiegend zur Tilgung der auf dem Grundstück abgesicherten Kredite; diese Schulden waren vom Kläger bei der Übertragung des Grundstücks im Jahr 1993 nicht übernommen worden.