BGH - Urteil vom 18.09.2003
III ZR 416/02
Normen:
GOÄ Gebührenverzeichnis Nr. 5489;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1641
VersR 2004, 340
Vorinstanzen:
LG Münster,
AG Münster,

Abrechnung der Positronen-Emmisions-Tomograhie bei Untersuchung mehrerer Organe oder Körperregionen

BGH, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen III ZR 416/02

DRsp Nr. 2003/12897

Abrechnung der Positronen-Emmisions-Tomograhie bei Untersuchung mehrerer Organe oder Körperregionen

»Zur Abrechnung der Positronen-Emmisions-Tomographie (PET) in Fällen, in denen mehrere Organe oder Körperregionen untersucht werden.«

Normenkette:

GOÄ Gebührenverzeichnis Nr. 5489;

Tatbestand:

Die Kläger sind die Erben der am 6. November 2000 verstorbenen Frau P. Der Beklagte nahm bei Frau P. am 1. August 2000 unter anderem eine Tumorszintigraphie des Ganzkörpers nach der Nr. 5431 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und eine Positronen-Emissions-Tomographie (PET) mit quantifizierender Auswertung vor, die sich auf mehrere Körperregionen bezog. Die letztgenannte Leistung stellte er unter Anwendung eines näher begründeten Steigerungsfaktors von 2,3 nach der Nr. 5489 des Gebührenverzeichnisses zweimal mit je 1.966,50 DM (= 1.005,46 EURO) in Rechnung, und zwar als PET-Thorax und PET-Abdomen-Becken, jeweils mit quantifizierender Auswertung; die Rechnung wurde von Frau P. bezahlt.