Die Kläger sind die Erben der am 6. November 2000 verstorbenen Frau P. Der Beklagte nahm bei Frau P. am 1. August 2000 unter anderem eine Tumorszintigraphie des Ganzkörpers nach der Nr. 5431 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (
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