BFH - Urteil vom 18.05.1999
II R 16/98
Normen:
GrEStG (1983 i.d.F. des JStG 1997JStG 1997) § 23 Abs. 4, § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1644
BFH/NV 1999, 1562
BFHE 188, 453
BStBl II 1999, 606
DB 1999, 1685
ZEV 1999, 366
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Abschluß eines Grundstückskaufvertrags mit Nachlaßpfleger

BFH, Urteil vom 18.05.1999 - Aktenzeichen II R 16/98

DRsp Nr. 1999/8454

Abschluß eines Grundstückskaufvertrags mit Nachlaßpfleger

»Durch den Abschluß eines Kaufvertrages mit einem Nachlaßpfleger über ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück wird i.S. von § 23 Abs. 1 GrEStG 1983 ein Erwerbsvorgang nicht verwirklicht, bis die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt ist und der Nachlaßpfleger dem anderen Vertragsteil hiervon Mitteilung gemacht hat.«

Normenkette:

GrEStG (1983 i.d.F. des JStG 1997JStG 1997) § 23 Abs. 4, § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloß am 18. Dezember 1996 mit Rechtsanwalt A in seiner Eigenschaft als Nachlaßpfleger einen notariell-beurkundeten Kaufvertrag über ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück zu einem Kaufpreis von 650 000 DM. Das Nachlaßgericht genehmigte die Erklärungen des Nachlaßpflegers am 10. März 1997. Dieser unterrichtete die Klägerin daraufhin, daß die Genehmigung erteilt worden sei.

Das früher sachlich zuständige Finanzamt X setzte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 13. Mai 1997 unter Anwendung eines Steuersatzes von 3,5 v.H. nach § 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 (JStG 1997) vom 20. Dezember 1996 (BStBl I 1996, 2049) Grunderwerbsteuer in Höhe von 22 750 DM fest. Es ging davon aus, daß der Erwerbsvorgang erst nach dem 31. Dezember 1996 verwirklicht worden sei.