OLG Hamburg - Beschluss vom 04.07.2018
2 W 32/18
Normen:
BGB § 2200;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 283
FamRZ 2019, 1016
ZEV 2018, 749
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 609 VI 1250/13

Absehen von der Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 2 W 32/18

DRsp Nr. 2018/13040

Absehen von der Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers

1. Für ein stillschweigendes Ersuchen des Erblassers an das Nachlassgericht, bei Wegfall des ausgewählten Testamentsvollstreckers eine Ersatzperson zu bestellen, spricht es, wenn es dem Erblasser bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung weniger um die ausgewählte Person als vielmehr um sein Interesse an einer ordnungsgemäßen Nachlassabwicklung ging. 2. Das Nachlassgericht muss einer entsprechenden Anregung nicht zwingend nachkommen, sondern kann von der Bestellung absehen, wenn die Höhe der testamentarisch festgelegten Vergütung für neutrale Dritte unattraktiv ist und die Erben so zerstritten sind, dass von der Bestellung keine befriedende Wirkung zu erwarten ist.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Abt. 609, vom 5.4.2018 (Az. 609 VI 1250/13) wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 12.782,50 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2200;

Gründe:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) bleibt in der Sache ohne Erfolg.