FG München - Urteil vom 16.05.2001
4 K 159/98
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 7 ; ErbStG § 12 Abs. 2 ; BewG § 9 ; BewG § 11 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1615

Abtretung von GmbH-Anteilen zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Preis; Schätzung von GmbH-Anteilen nach dem Stuttgarter Verfahren § 7 Abs. 7, § 12 Abs. 2 ErbStG; Schenkungsteuer

FG München, Urteil vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 4 K 159/98

DRsp Nr. 2002/1093

Abtretung von GmbH-Anteilen zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Preis; Schätzung von GmbH-Anteilen nach dem Stuttgarter Verfahren § 7 Abs. 7, § 12 Abs. 2 ErbStG; Schenkungsteuer

Die Vorschrift des § 7 Abs. 7 ErbStG ist auch anwendbar, wenn aufgrund der Satzung das Ausscheiden eines Gesellschafters zwingend ist und die Gesellschaft die Abtretung des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters an eine von ihr bestimmte Person erzwingen kann. Der Wert des übertragenen Anteils ist nach den Stuttgarter Verfahren zu schätzen. Der Stichtagswert ist ausgehend von den vom Belegenheitsfinanzamt für Zwecke der Vermögensteuer festgestellten Werten im Wege der Interpolation zu ermitteln. Eine später eingetretene Verschlechterung der Ertragssituation ist wegen des Stichtagsprinzips nicht zu berücksichtigen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 7 ; ErbStG § 12 Abs. 2 ; BewG § 9 ; BewG § 11 Abs. 2 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob im Verkauf von GmbH-Anteilen zum Nennwert eine Schenkung zu sehen ist.